1. DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bezeichnet „Verkäufer“ die Aqua Aid Europe B.V.; „Käufer“ bezeichnet die Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft, von der die Bestellung aufgegeben wird.
2. DER VERTRAG
2.1 Alle Bestellungen müssen schriftlich erfolgen und werden vorbehaltlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen angenommen. Vom Käufer vorgebrachte Bedingungen sowie Zusicherungen, Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers enthalten sind oder vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, sind für den Verkäufer nicht bindend.
2.2 Der Vertrag wird erst an dem Tag wirksam, an dem die Bestellung des Käufers in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angenommen wird, oder an dem Tag, an dem alle im Vertrag festgelegten aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (das „Wirksamkeitsdatum“). Weichen die im Angebot des Verkäufers beschriebenen Angaben zu den Waren von denen im Auftragsbestätigungsformular ab, gilt Letzteres.
2.3 Änderungen oder Abweichungen vom Vertrag gelten nur, wenn beide Parteien sie schriftlich vereinbart haben. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, vor der Lieferung geringfügige Änderungen und/oder Verbesserungen an den Waren vorzunehmen, sofern die Leistung der Waren dadurch nicht beeinträchtigt wird und weder der Vertragspreis noch der Liefertermin berührt werden.
3. GÜLTIGKEIT VON ANGEBOT UND PREISEN
3.1 Sofern nicht zuvor zurückgezogen, kann das Angebot des Verkäufers innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden oder, wenn keine Frist genannt ist, innerhalb von dreißig Tagen nach seinem Datum.
3.2 Die Preise sind für Lieferungen innerhalb der im Angebot des Verkäufers genannten Frist fest und verstehen sich zuzüglich (a) Mehrwertsteuer und (b) ähnlicher und sonstiger Steuern, Abgaben, Gebühren oder vergleichbarer Kosten, die außerhalb der Niederlande im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags anfallen.
3.3 Die Preise (a) gelten für Waren, die EXW (ab Werk) Versandstelle des Verkäufers geliefert werden, zuzüglich Fracht, Versicherung und Handling, sofern in der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht anders angegeben.
4. ZAHLUNG
4.1 Die Zahlung hat zu erfolgen: (a) vollständig und ohne Aufrechnung, Widerklage oder Einbehalt jeglicher Art (außer soweit und in dem Umfang, in dem dies gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann); und (b) in der Währung der Auftragsbestätigung des Verkäufers innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum oder wie anderweitig vereinbart. Die Waren werden zum Wirksamkeitsdatum in Rechnung gestellt. Unbeschadet der sonstigen Rechte des Verkäufers behält sich der Verkäufer das Recht vor: (i) auf überfällige Beträge Zinsen in Höhe von 2% pro Monat zu berechnen; (ii) die Erfüllung des Vertrags (einschließlich des Einbehalts der Lieferung) auszusetzen, falls der Käufer eine nach dem Vertrag oder einem anderen Vertrag fällige Zahlung nicht leistet oder es nach vernünftigem Ermessen des Verkäufers wahrscheinlich ist, dass der Käufer sie nicht leisten wird; und (iii) jederzeit eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen, die der Verkäufer für angemessen erachtet.
5. LIEFERFRIST
5.1 Sofern in der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht anders angegeben, laufen alle für Lieferung oder Fertigstellung genannten Fristen ab dem Wirksamkeitsdatum und gelten nur als Schätzungen, aus denen sich keine vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
5.2 Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verzögert oder gehindert, wird die Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist entsprechend angepasst.
5.3 Verzögert sich die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Käufers, oder nimmt der Käufer, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Waren versandbereit sind, die Lieferung nicht an oder erteilt keine angemessenen Versandanweisungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers in einem geeigneten Lager einzulagern. Mit der Einlagerung der Waren gilt die Lieferung als abgeschlossen, das Risiko an den Waren geht auf den Käufer über, und der Käufer hat dem Verkäufer entsprechend zu zahlen.
6. HÖHERE GEWALT
6.1 Höhere Gewalt jeglicher Art, unvorhersehbare Produktions-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, Versorgungsleistungen oder Rohstoffen und Material, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie alle sonstigen Hindernisse außerhalb der Kontrolle der leistungspflichtigen Partei, die Produktion, Versand, Annahme oder Verwendung der Waren mindern, verzögern oder verhindern oder unzumutbar machen, befreien die Partei von ihrer Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme, solange und soweit das Hindernis besteht. Verzögert sich infolge des Hindernisses die Lieferung und/oder Annahme um mehr als acht Wochen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Beliefern die Lieferanten des Verkäufers diesen ganz oder teilweise nicht, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, bei anderen Bezugsquellen einzukaufen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs auf seine Kunden zu verteilen.
7. LIEFERUNG, RISIKO & EIGENTUM
7.1 Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die Waren ab Werk (Ex Works) an den im Vertrag genannten Bestimmungsort geliefert. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Waren geht an der Versandstelle des Verkäufers auf den Käufer über, und der Käufer ist nach diesem Gefahrübergang für die Versicherung der Waren verantwortlich. Die im Vertrag verwendeten Lieferbedingungen sind gemäß der jeweils neuesten Fassung der Incoterms auszulegen.
7.2 Bis zur vollständigen Zahlung unterliegen die Waren jederzeit dem Eigentumsvorbehalt („Eigendomsvoorbehoud“).
7.3 Reklamationen wegen Mengenabweichungen oder Falschlieferung sind so bald wie vernünftigerweise möglich zu erheben, sind aber unwirksam, wenn sie später als 14 Tage nach Erhalt durch den Kunden erhoben werden.
8. MÄNGEL NACH DER LIEFERUNG
8.1 Der Verkäufer gewährleistet (i) vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Vertrags das einwandfreie Eigentum an den Waren und deren unbelastete Nutzung; (ii) dass vom Verkäufer und/oder den verbundenen Unternehmen des Verkäufers gelieferte Waren den Spezifikationen des Verkäufers entsprechen und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Der Verkäufer behebt durch Lieferung eines oder mehrerer Ersatzteile alle Mängel, die bei ordnungsgemäßer Verwendung, Pflege und Wartung an Waren aus der Herstellung der verbundenen Unternehmen des Verkäufers auftreten, die dem Verkäufer innerhalb von 6 Kalendermonaten nach ihrer Lieferung (dem „Gewährleistungszeitraum“) gemeldet werden und die ausschließlich auf fehlerhaftem Material oder fehlerhafter Verarbeitung beruhen; stets vorausgesetzt, dass die mangelhaften Teile innerhalb des Gewährleistungszeitraums auf Kosten des Käufers, Fracht und Versicherung vorausbezahlt, an den Verkäufer zurückgesandt werden. Reparierte oder ersetzte Teile werden vom Verkäufer auf Kosten des Verkäufers an den Käufer geliefert. Gemäß dieser Klausel 10.1 ersetzte Waren unterliegen der vorstehenden Gewährleistung für den nicht abgelaufenen Teil des Gewährleistungszeitraums oder für neunzig Tage ab dem Datum ihrer Rückgabe an den Käufer (bzw. bei Dienstleistungen ab Abschluss der Korrektur), je nachdem, welcher Zeitraum später endet.
8.2 Ungeachtet von Klausel 8.1 haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die verursacht wurden durch: normalen Verschleiß; vom Käufer hergestelltes, bereitgestelltes oder vorgegebenes Material oder Verarbeitung; Nichteinhaltung der Lager-, Installations-, Betriebs- oder Umgebungsanforderungen des Verkäufers; mangelnde ordnungsgemäße Wartung; Änderungen oder Reparaturen, die nicht zuvor vom Verkäufer schriftlich genehmigt wurden. Die dem Verkäufer bei der Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten hat der Käufer auf Anforderung zu zahlen. Der Käufer bleibt jederzeit allein für die Angemessenheit und Richtigkeit aller von ihm gelieferten Informationen verantwortlich.
8.3 Vorbehaltlich Klausel 10.1 stellt das Vorstehende die alleinige Gewährleistung des Verkäufers und den ausschließlichen Rechtsbehelf des Käufers bei deren Verletzung dar. Es gelten keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen, Gewährleistungen oder Bedingungen jeglicher Art hinsichtlich zufriedenstellender Qualität, Handelsüblichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder sonstiger Angelegenheiten in Bezug auf die Waren.
9. VERLETZUNG VON PATENTEN USW.
9.1 Vorbehaltlich der in Klausel 10 genannten Beschränkungen stellt der Verkäufer den Käufer bei Ansprüchen wegen Verletzung von Patenten, eingetragenen Mustern, Geschmacksmusterrechten, Marken oder Urheberrechten („Rechte des geistigen Eigentums“), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen und sich aus der Verwendung oder dem Verkauf der Waren ergeben, von allen angemessenen Kosten und Schäden frei, die dem Käufer in einem Verfahren wegen einer solchen Verletzung zugesprochen werden oder für die der Käufer in einem solchen Verfahren haftbar werden kann; stets vorausgesetzt, dass der Verkäufer nicht zur Freistellung des Käufers verpflichtet ist, falls: (i) der Käufer dem Verkäufer nicht schnellstmöglich schriftlich Mitteilung über einen erhobenen oder zu erhebenden Anspruch oder über eine gegen den Käufer angedrohte oder eingeleitete Klage gemacht hat und/oder der Käufer dem Verkäufer nicht gestattet hat, auf dessen Kosten einen sich ergebenden Rechtsstreit sowie alle Vergleichsverhandlungen über den Anspruch zu führen und zu kontrollieren, oder (ii) der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ein Anerkenntnis abgegeben hat, das den Verkäufer in Bezug auf einen solchen Anspruch oder eine solche Klage benachteiligt oder benachteiligen kann, oder (iii) die Waren ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers verändert wurden.
9.2 Der Käufer gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte oder erteilte Entwürfe oder Anweisungen den Verkäufer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums veranlassen, und stellt den Verkäufer von allen angemessenen Kosten und Schäden frei, die diesem infolge einer Verletzung dieser Gewährleistung entstehen können.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Die maximale Gesamthaftung des Lieferanten für alle Verluste, Verbindlichkeiten, Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten), Schäden, Ansprüche oder Klagen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit vom Verkäufer gelieferten Waren entstehen, sei es aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), falscher Darstellung, Verletzung gesetzlicher Pflichten, Gefährdungshaftung, Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums oder aus sonstigem Grund, darf in keinem Fall einen Betrag übersteigen, der dem Gesamtpreis der konkreten Bestellung entspricht, die zu dieser Haftung geführt hat, mit einem Höchstbetrag von € 25.000, und ist begrenzt auf den Betrag, der aus der Berufshaftpflichtversicherung des Lieferanten für die betreffende(n) Angelegenheit(en) ausgezahlt wird, erhöht um den nach den Bedingungen dieser Versicherung anwendbaren Selbstbehalt. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für entgangenen oder erwarteten Gewinn, Umsatz oder Markt, Ansprüche Dritter, Betriebsunterbrechung, Verlust von Verträgen oder sonstigen Geschäftsmöglichkeiten, Strafschadenersatz sowie alle sonstigen mittelbaren Verluste, Folgeschäden oder Ansprüche.
11. FOLGEN VON ÄNDERUNGEN GESETZLICHER UND SONSTIGER VORSCHRIFTEN
Werden die Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag durch den Erlass oder die Änderung eines Gesetzes oder einer Anordnung, Verordnung oder Satzung mit Gesetzeskraft nach dem Datum des Angebots des Verkäufers erhöht oder verringert und wirkt sich dies auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag aus, werden der Vertragspreis und die Lieferfrist entsprechend angepasst und/oder die Erfüllung des Vertrags wird je nach Sachlage ausgesetzt oder beendet.
12. EINHALTUNG VON GESETZEN
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle anwendbaren Import-, Exportkontroll- und Sanktionsgesetze, -vorschriften, -anordnungen und -anforderungen in ihrer jeweils geänderten Fassung, einschließlich insbesondere jener der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und der Rechtsordnungen, in denen Verkäufer und Käufer ansässig sind oder aus denen Gegenstände geliefert werden können, sowie die Anforderungen diesbezüglicher Lizenzen, Genehmigungen, Allgemeingenehmigungen oder Lizenzausnahmen auf den Erhalt und die Verwendung der Waren Anwendung finden und vom Käufer strikt einzuhalten sind. Der Käufer darf diese Waren in keinem Fall unter Verstoß gegen solche anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Anforderungen oder die Anforderungen diesbezüglicher Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzausnahmen verwenden, übertragen, freigeben, ausführen oder wiederausführen. Der Käufer erklärt sich ferner damit einverstanden, keine Tätigkeit auszuüben, die den Verkäufer dem Risiko von Strafen nach den Gesetzen und Vorschriften einer relevanten Rechtsordnung aussetzen würde, die unzulässige Zahlungen verbieten, einschließlich insbesondere Bestechungsgelder, an Amtsträger einer Regierung oder einer ihrer Behörden, Einrichtungen oder politischen Untergliederungen, an politische Parteien oder deren Funktionäre oder Kandidaten für öffentliche Ämter oder an Mitarbeiter eines Kunden oder Lieferanten. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, alle einschlägigen rechtlichen, ethischen und Compliance-Anforderungen einzuhalten.
13. VERZUG, INSOLVENZ UND KÜNDIGUNG
Der Verkäufer ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, wenn (a) der Käufer mit einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug ist und es innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers über das Bestehen des Verzugs versäumt, den Verzug entweder zu beheben, sofern dies innerhalb dieser Frist vernünftigerweise möglich ist, oder, falls der Verzug vernünftigerweise nicht innerhalb dieser Frist behoben werden kann, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, oder (b) bei Eintritt eines Insolvenzereignisses in Bezug auf den Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer oder dessen Vertreter alle Kosten und Schäden zurückzufordern, die dem Verkäufer infolge einer solchen Kündigung entstehen, einschließlich eines angemessenen Zuschlags für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich insbesondere entgangener erwarteter Gewinne und Gemeinkosten).
14. SONSTIGES
14.1 Ein Verzicht einer Partei in Bezug auf eine Vertragsverletzung oder einen Verzug oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine Geschäftsübung gelten nicht als fortdauernder Verzicht auf eine andere Vertragsverletzung, einen anderen Verzug oder ein anderes Recht bzw. einen anderen Rechtsbehelf, es sei denn, der Verzicht wird schriftlich erklärt und von der zu bindenden Partei unterzeichnet.
14.2 Ist eine Klausel, Unterklausel oder sonstige Bestimmung des Vertrags nach einem Gesetz oder Rechtsgrundsatz unwirksam, gilt diese Bestimmung nur in diesem Umfang als weggelassen, ohne die Wirksamkeit des übrigen Vertrags zu berühren.
14.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abzutreten.
14.4 Der Verkäufer schließt den Vertrag als Hauptpartei ab. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, sich für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags ausschließlich an den Verkäufer zu halten.
14.5 DIE HIER GELIEFERTEN WAREN WERDEN NICHT FÜR NUKLEARE ODER NUKLEARBEZOGENE ANWENDUNGEN VERKAUFT UND SIND NICHT FÜR DIESE BESTIMMT. Der Käufer (i) nimmt die Waren gemäß der vorstehenden Beschränkung an, (ii) erklärt sich damit einverstanden, diese Beschränkung allen späteren Käufern oder Nutzern schriftlich mitzuteilen, und (iii) erklärt sich damit einverstanden, den Verkäufer gegen alle Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Klagen, Urteile und Schäden, einschließlich Neben- und Folgeschäden, die aus der Verwendung der Waren in nuklearen oder nuklearbezogenen Anwendungen entstehen, zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, gleichgültig ob der Klagegrund auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigem beruht, einschließlich der Behauptung, die Haftung des Verkäufers beruhe auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung.
14.6 Der Vertrag ist in jeder Hinsicht nach dem Recht der Niederlande auszulegen, wobei jedoch jede Wirkung des Wiener UN-Kaufrechts von 1980 (Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf) auf dieses Recht ausgeschlossen ist und, soweit gesetzlich zulässig, Kollisionsnormen oder -regeln unberücksichtigt bleiben, die das Recht einer anderen Rechtsordnung zur Anwendung bringen könnten. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der niederländischen Gerichte.
14.7 Die Überschriften der Klauseln und Absätze des Vertrags dienen nur der Orientierung und beeinflussen nicht deren Auslegung.
14.8 Alle Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen schriftlich erfolgen.